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Erstellt:22.07.2022
Aktualisiert:05 .08.2022
Frag den Staat
  

Will Ulms Oberbürgermeister Gunter Czisch Blut sehen?

 

Seit mittlerweile zweieinhalb Jahren terrorisiert uns der Staat mit maximalen Freiheits- und Grundrechtseinschränkungen wie Hausarrest, Kontaktverbot oder Maskenzwang. Im Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wurde in § 28 neu geregelt, daß der Staat nach freiem Ermessen der zuständigen Behörden praktisch sämtliche Grundrechte der Menschen einschränken, bzw. ganz aufheben darf. Diese Anmaßung der Regierung widerspricht eindeutig dem Grundgesetz, da nach diesem kein Grundrecht durch Gesetze in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf (Artikel 19 GG). Sie ist auch insoweit klar unrechtmäßig, da die Aussetzung praktisch aller Grundrechte automatisch auch die Menschenwürde verletzt, die der Staat eigentlich unter keinem Umstand antasten darf.

Artikel 19 GG

  1. Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
  2. In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
  3. [...]
  4. [...]

Das freie Atmen, die körperliche Unversehrtheit oder das Recht, sich im öffentlichen Raum zu jeder Zeit und überall mit Jedermann zu treffen, sind jenseits aller staatlichen Gesetzgebung Naturrechte des Menschen, um nur drei wesentliche Beispiele zu nennen. Der Entzug dieser Rechte verletzt mit einer solchen Klarheit die Würde des Menschen, daß man diese sogenannten „Maßnahmen“ ohne Umschweife als totalitär klassifizieren muß und die Regierung, die sich anmaßt sie zu treffen, völlig zurecht als totalitäres, diktatorisches Unrechtsregime bezeichnen darf. Mit einer Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung (FDGO) sind solche eklatanten Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht in Einklang zu bringen. Daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jüngst dennoch entschieden hat, daß alle genannten Maßnahmen und sogar die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit durch eine einrichtungsbezogene Impf- bzw. Nachweispflicht rechtens sei, zeigt nur eines, nämlich daß die Gewaltenteilung nicht funktioniert und die Demokratie durch das Regime bereits schwerstens beschädigt wurde.

Nun bleibt es nicht aus, auch wenn das Regime das gerne durch Verbote und Zensur bestimmter Kommunikationsplattformen verhindern würde, daß die in ihren Naturrechten verletzten Menschen sich in den sozialen Netzwerken über ihre Schmach, Entmündigung und Entwürdigung austauschen. Und so haben sich auch in Ulm Menschen zusammengefunden und sich verabredet, gegen die Coronapolitik auf die Straße zu gehen. Und zwar ohne, daß es dabei einen Anführer, Rädelsführer oder Anstifter gegeben hätte. Es handelt sich dabei um gruppendynamische Prozesse, bei denen vielleicht ein Psychologe vage einige Wortführer ausmachen könnte, aber nichts, was im juristischen Sinne die Zuschreibung einer „Versammlungsleitung“ hergäbe. Das ist im späteren Verlauf des Textes noch von Belang.

Seit einem halben Jahr nun treffen sich Menschen zweimal wöchentlich in unserer Stadt und gehen gemeinsam spazieren, was unzweifelhaft nach Artikel 8 (Versammlungsfreiheit) des Grundgesetzes erlaubt ist. Es ist eine friedliche Bewegung, die sich für Frieden, Freiheit und Selbstbestimmung einsetzt und durch ihre Präsenz dem Regime, aber auch den Mitmenschen in der Stadt die Augen über die totalitäre und menschenrechtswidrige Coronapolitik öffnen will. Eine zermürbende Politik, die entgegen der Behauptung der örtlichen Presse noch lange nicht vorbei ist, weshalb auch die Spaziergänger nicht aufhören, ihren Unmut kund zu tun.

Von einigen wenigen, und strafrechtlich wohl eher unbedeutenden Zwischenfällen, die es immer gibt, wenn viele Menschen auf kleinem Raum zusammentreffen, ging von den Spaziergängern niemals, auch nicht im Ansatz, Aggression oder Gewalt aus. Niemand wurde in dieser ganzen Zeit beschimpft, beleidigt oder gar körperlich angegriffen, auch wenn es die Allgemeinverfügung, die Oberbürgermeister Czisch nun erlassen hat, um sich der Aufmüpfigen durch maximale Schikane zu entledigen, suggeriert; offensichtlich, um die Bewegung in den Augen der Systemkonformisten öffentlich zu diffamieren und verächtlich zu machen. Nichts von alldem ist jemals vorgefallen:

Alle Reden, Transparentaufschriften, Liedtexte oder sonstige Kennzeichen/Schriften bzw. bildlichen oder plastischen Darstellungen haben den öffentlichen Frieden zu wahren. Die Aufstachelung zum Hass gegen Bevölkerungsgruppen oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen ist untersagt. Die Menschenwürde anderer darf nicht verletzt werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Darüber hinaus dürfen in keiner Form (weder in Wort, Schrift oder Bild, noch in darstellender Form oder auf sonstige Art und Weise) ehrverletzende, beleidigende oder sonstige strafbare Inhalte wiedergegeben werden.
Allgemeinverfügung Czisch [Kopie lokale Datei 350 KB]

Die Allgemeinverfügung des Bürgermeisters, der im Winter die Einhaltung der Maskenpflicht sogar mit der Anwendung unmittelbaren Zwanges, was den Einsatz von Waffen einschließt, durchzusetzen gedachte (lokale Datei 550 KB Seite 14), strotzt nur von zeitlichen und räumlichen Einschränkungen und ist voller Verbote, die absolut willkürlich sind und dem Grundgeist der Wahrnehmung des demokratischen Grundrechts des Demonstrierens völlig zuwider läuft. Diese Allgemeinverfügung dient keineswegs der Wahrung der öffentlichen Sicherheit, sondern ist ganz eindeutig das Mittel zum Zweck, sich der unbequemen und lästigen Spaziergänger zu entledigen.

Waffengewalt

 Später wollte er das nicht so gemeint haben

Czisch verfügt, daß man in Ulm für den Rest des Jahres ausschließlich Freitags zwischen 18 und 20 Uhr spazieren gehen darf. Die Spaziergänge haben in Ulm auf dem Münsterplatz zu beginnen und in der Friedrichsau zu enden. Man darf nur auf bestimmten Wegen und Gassen spazieren und man darf dabei keinen Lärm machen, der den Anwohnern ihre feierabendliche Ruhe vermasseln könnte. Um der Allgemeinverfügung jedoch einen demokratischen Anstrich zu verpassen, darf zu Beginn des Spaziergangs gnädigerweise fünf Minuten lang getrommelt werden und während des Spaziergangs in festgelegten zeitlichen Abständen ab und zu einmal. Die erlaubten Wege sind so festgelegt, daß Ulms Prominenz nicht belästigt wird und möglichst wenige Anwohner etwas davon bemerken.

Begründet wird die rigide und zweifelsfrei antidemokratische Allgemeinverfügung damit, daß die Versammlungen regelmäßig nicht angemeldet würden (weil es keinen Versammlungsleiter gibt, siehe oben) und die Stadt nun zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keine andere Wahl gehabt hätte.

Kinderstimmen

In Wahrheit war es aber so, daß einer der letzten Spaziergänge durch das Fischerviertel und über die Stadtmauer verlief, wo eine Veranstaltung mit Kindern stattfand und sich die Eltern von den Spaziergängern belästigt oder bedrängt gefühlt haben. Keinem Kind wurde auch nur ein Haar gekrümmt und auch die Eltern wurden weder verbal, noch körperlich bedrängt, beleidigt oder belästigt. Es war nur für die wenigen Minuten des Vorbeilaufens etwas laut und man muß dazu wissen, daß die Spaziergänger sicher nichts von der Veranstaltung wußten und ansonsten als friedliche Bewegung diesen Weg nicht genommen hätten. Einmal abgesehen davon, daß man bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum immer mit irgendwelchen Störungen rechnen muß.

 Gasse

Ein halbes Jahr lang sind die Spaziergänger zwei Mal pro Woche durch Ulm und Neu-Ulm spaziert, ohne daß Menschen verletzt, wesentlich beeinträchtigt oder über Gebühr belästigt wurden. Letzteres, weil Spaziergänger sich logischerweise fortbewegen und sich eine etwaige Lärmbelästigung für Anwohner und Passanten auf wenige Minuten beschränkt. Bereits nach hundert Metern sind die Trommeln nur noch als Hintergrundgeräusch wahrzunehmen.

In der Allgemeinverfügung offenbart die Stadt, daß ihr Ort und Zeit der regelmäßig in Ulm stattfindenden Spaziergänge sehr genau bekannt sind. Somit kann die Polizei durchaus die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen und personelle Kräfte zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bereitstellen. Insofern widerspricht sich die Allgemeinverfügung selbst, wenn Czisch nach einem halben Jahr nun plötzlich behauptet, durch die Nichtanmeldung der Spaziergänge sei die Stadt quasi völlig überrumpelt. Es mag für die Polizei kräftezehrend sein und Überstunden produzieren, jedoch rechtfertigt das sicher nicht ein Verbot der Wahrnehmung der Grundrechte nach Artikel 8 und 11 des Grundgesetzes außerhalb der in der Allgemeinverfügung „gnädigerweise“ zugestandenen 2 Stunden am Freitag. Auch die Beschränkung auf einen bestimmten Weg entlang der Donau, fernab der Wahrnehmbarkeit widerspricht dem Artikel 8 zugrunde liegenden Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger.

Die montags und freitags im Zeitraum zwischen 17:30 Uhr und 21:30 Uhr regelmäßig unangemeldet stattfindenden Versammlungen (sogenannte "Spaziergänge") sind außerhalb der in Ziffer 2a näher beschriebenen und aus dem Lageplan in der Anlage zu dieser Verfügung besonders kenntlich gemachten Wegstrecke und außerhalb des in Ziffer 2b genannten Zeitraums im Stadtgebiet Ulm untersagt.
Allgemeinverfügung Czisch [Kopie lokale Datei 350 KB]

Die von Czisch behauptete Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gab es nie und gibt es auch jetzt, nach einem halben Jahr nicht plötzlich. Einsatzfahrzeugen wurde immer Platz gemacht, auch wenn die Presse anderes behauptet. Und wenn ein Bus oder eine Straßenbahn fünf Minuten verspätet verkehrt, wenn Autofahrer für zwei Minuten stehen bleiben müssen oder kreuzende Radfahrer kurz warten müssen, ist das keine wesentliche Beeinträchtigung von Ordnung und Sicherheit, da solche kurzen Störungen im fließenden Verkehr jederzeit auch durch andere Ereignisse auftreten können. Das medizinisch korrekte Entfernen von festgeklebten oder -betonierten, von Presse und Politik aber goutierten Letztgenerationslingen, dauert jedenfalls wesentlich länger.

Die Allgemeinverfügung ist reine Willkür und damit rechtlich äußerst fragwürdig. Vor allem ist das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ein Grundpfeiler der FDGO. Wer dieses Recht mit willkürlichen Maßnahmen außer Kraft setzen, oder aus politischen Gründen so stutzen möchte, daß es praktisch nicht mehr im Sinne des Artikel 8 wahrgenommen werden kann, zeigt jedenfalls, was er von der Demokratie und dem Grundgesetz hält. Im Falle von Gunter Czisch wohl nicht viel, denn eine Demonstration, die per Allgemeinverfügung leise und still sein muß, sich von Wohnvierteln der politischen und sonstigen städtischen Prominenz fernhalten muß und damit völlig unauffällig und quasi unbemerkt stattfindet, ist keine Demonstration nach dem Geist des Grundgesetzes, weil sie niemanden erreicht. Eine Demonstration muß für die Herrschenden (auch für den Bürgermeister und die Polizei) unbequem sein und Aufmerksamkeit in der Bevölkerung wecken, sonst ist sie keine.

Die Sichtweise des Herrn Czisch auf das Versammlungsrecht deckt sich erstaunlich genau mit derjenigen unserer Innenministerin Nancy Faeser , die allen Ernstes meinte, man könne „seine Meinung auch kundtun, ohne sich gleichzeitig an vielen Orten zu versammeln“.

Und nun zum Abschluß zu dem etwas reißerischen Titel und der Frage, was der Oberbürgermeister mit diesen willkürlichen Maximalbeschränkungen erreichen möchte. Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder lassen sich die Spaziergänger von der unzweifelhaft unverhältnismäßigen Polizeipräsenz, die sicherlich notwendig sein wird, um die Allgemeinverfügung durchzusetzen, einschüchtern und bleiben zu Hause. Oder sie werden sich die weiteren Einschränkungen ihrer Grundrechte und die Demütigungen durch die Staatsgewalt nicht gefallen lassen und sich den Anordnungen der Polizei widersetzen. Dann wird vielleicht auch Blut fließen und die örtliche Presse, die ihren Auftrag als vierte Gewalt längst nicht mehr erfüllt, wird die längst ersehnten Bilder bekommen. Schon lange schreibt die örtliche Südwestpresse, die Spaziergänger wären „aggressiv“ und gewaltbereit (und natürlich auch Rääächts), was eine glatte Lüge ist. Nicht einmal polizeilich eingesetzte Agent Provocateure haben es in der Vergangenheit geschafft, die Ulmer Spaziergänger zu gewalttätigen Handlungen zu provozieren.

In beiden Fällen hat Czisch sein Ziel erreicht und die FDGO weiter beschädigt.

Münsterplatz

 Hat er nicht gesagt, hätte er aber mal sagen sollen. Den Plan hatte er bestimmt schon.

Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers.
Bundesverfassungsgericht BVerfGE 69, 315 - Brokdorf

 Update  23.07.2022 

Polizei

Hier ein kleiner Bericht vom ersten Spaziergang unter den verschärften Regeln des Oberbürgermeisters. Die Anzahl der Polizisten war absurd. Es waren so viele, wie noch nie, was die Sache angesichts von nur etwa 200 bis 300 Spaziergängern schon fast lächerlich erscheinen ließ.

Durch diese Anzahl von Beamten und entsprechend vielen Einsatzfahrzeugen waren alle Straßen und Gassen, die in den vorgeschriebenen Weg einmündeten, von den Einsatzkräften komplett abgeriegelt, damit auch wirklich niemand vom Weg abweichen konnte. Die von Czisch auferlegte Route führte vom Münsterplatz auf direktem Weg zum Donauufer. Eine befahrene Straße wurde nicht gekreuzt.

Die Teilnehmer durften, begleitet von den vielen Polizisten, auf dem Fuß- und Fahrradweg am Donauufer entlang in Richtung Friedrichsau spazieren. Anwohner gibt es hier keine, da neben dem Fahrradweg eine Wiese ist und danach die Stadtmauer, die erstens die Sicht beschränkt und zweitens wie eine Lärmschutzwand wirkt. Der Spaziergang war somit, außer von einigen wenigen, unbeteiligten Spaziergängern schlichtweg von niemandem in der Stadt wahrnehmbar. Im Herbst und Winter dürften die Spaziergänger mutterseelenallein und gänzlich unbemerkt im Dunkeln am Fluß unterwegs sein.

Polizei

Neben den unglaublich vielen Polizisten zu Fuß und mit Fahrzeugen, waren auch eine Pferdestaffel, eine Hundestaffel sowie ein Polizeiboot auf der Donau unterwegs. Ein Hubschrauber war zwar nicht zu sehen, aber zumindest eine Drohne dürfte im Einsatz gewesen sein. Nach dem Hörensagen war Ulms Polizeipräsident Bernhard Weber zum wiederholten mal Inkognito unter den Spaziergängern und lief sogar ganz vorne an der Spitze des Zuges , was einerseits die Friedfertigkeit der Ulmer Spaziergänger belegt und andererseits die Absurdität der Polizeipräsenz. Der Zug durfte nicht bis in die Friedrichsau spazieren, sondern wurde bereits in Höhe der Valckenburgschule gestoppt und eingekesselt. Die Spaziergänger durften den Ort nur als Einzelpersonen oder Kleingruppen verlassen.

So stellt sich der Oberbürgermeister also die Wahrnehmung des - in einer Demokratie essentiellen - Rechts auf Versammlungsfreiheit vor. Man darf an einem Tag in der Woche, nämlich Freitags in der Zeit von 18 Uhr bis 20 Uhr demonstrieren, dabei fünf Minuten ein wenig Krach machen, um dann außerhalb der Wahrnehmung der Bürger von Ulm quasi unbemerkt an einem Flußufer entlang gehen zu dürfen.

Münsterplatz

 Der gesamte Münsterplatz war komplett abgeriegelt.

Fazit: Ulms Oberbürgermeister Czisch mißbraucht §15 des „Gesetz über Versammlungen und Aufzüge“ ( Versammlungsgesetz ) hier eindeutig, um den Artikel 8 des Grundgesetzes praktisch komplett außer Kraft zu setzen, was nach Artikel 19 (2) GG verfassungswidrig ist. Ganze zwei Stunden pro Woche, Freitags ab 18 Uhr gilt ab sofort das Grundgesetz für die Meinungsgegner der gegenwärtigen Politik in der Stadt Ulm. Und dies auch nur auf einem Fahrradweg an der Donau, fernab jeder Wahrnehmbarkeit durch die Ulmer Bevölkerung. Traurig, daß sich die Polizei von Ulm dafür hergibt. Schämen Sie sich, Herr Weber.

Wer solch eine bizarre Vorstellung von einem der wichtigsten Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat hat wie Ulms Oberbürgermeister Czisch, steht mit Sicherheit nicht auf dem Boden des Grundgesetzes, sondern empfindet dieses als lästiges Hindernis und darf wohl unumwunden als Verfassungsfeind bezeichnet werden. Angesichts der Maximaleinschränkungen bis ins Absurde hinein, darf zweifellos angenommen werden, daß Czisch die Spaziergänge am liebsten komplett untersagt hätte und das offenbart sein gestörtes Verhältnis zum Souverän des Staates und dessen Grund- und Menschenrechte.

Deshalb dies als kleiner Hinweis an meine Freunde vom Verfassungsschutz: Es sind nicht die Gegner der momentanen Politik, die es zu beobachten gilt, denn sie delegitimieren keineswegs den Staat, sondern üben berechtigte und legitime Kritik an den Personen, die ihn derzeit führen und fordern die Widerherstellung der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung und der Gewaltenteilung in diesem Land. Sie sollten stattdessen Menschen des Schlages Czisch beobachten. Sie sind es, die das Grundgesetz und mithin die Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat als lästiges Hindernis in ihrem Bestreben betrachten, ein diktatorisches und totalitäres System zu etablieren. Leute wie Czsich delegitimieren den Souverän und damit den Staat, denn der Staat ist das Volk und

alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

 Faktische Außerkraftsetzng von Artikel 8 GG

 Update 03.08.2022   Die nachfolgend verlinkte Dienstaufsichtsbeschwerde dürfte heute im Landratsamt Ulm eingegangen sein. Ich weiß, daß man sich dort kaputt lachen wird, denn unsere totalitären Politiker haben längst nicht nur den Respekt vor den Bürgern verloren, sondern sie scheißen geradezu auf Recht und Gesetz, es sei denn, es kommt ihnen gerade zupaß. Nichtsdestotrotz habe ich mir die Mühe gemacht und sei es nur, daß die unglaublichen und meines Erachtens verfassungswidrigen Vorgänge im Rathaus Ulm thematisiert werden müssen.

Dienstaufsichtsbeschwerde [PDF 938 KB]

 Update 05.08.2022   Ein anderer Spaziergänger hat auf dem Onlinportal „Frag den Staat“ nachgefragt (Hervorhebungen durch mich) „Wer hat das Verbot für Spaziergänge am Montag und Freitag 17:30 bis 21:30 ausgesprochen und mit welcher rechtlicher Begründung?

Die Stadt Ulm antwortete daraufhin

Ein Versammlungsverbot wurde von der Stadt Ulm zu keiner Zeit ausgesprochen.

Da ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde geschrieben habe und mit einer ähnlich spitzfindigen Antwort rechne und mich damit, auf Deutsch gesagt, verarscht fühle, habe ich eine Mail folgenden Inhalts an die Kommunalaufsicht geschrieben:

Sehr geehrter Herr Freibauer,

aufgrund einer Antwort von „Frag den Staat“, erlaube ich mir zu meiner Dienstaufsichtsbeschwerde folgende Ergänzung. In der Allgemeinverfügung zur räumlichen und zeitlichen Beschränkung der montags und freitags in Ulm stattfindenden "Spaziergänge" hat der Oberbürgermeister unter Ziffer 1 Versammlungen und Spaziergänge gleichgesetzt. Darin schreibt er wörtlich, daß „Versammlungen (sogenannte "Spaziergänge")“ außerhalb der genannten Zeiten untersagt sind.

Wenn er nun bei „Frag den Staat“ behauptet, die Stadt Ulm habe zu keiner Zeit ein Versammlungsverbot ausgesprochen, so ist das eine glatte Lüge, da er, wie bereits geschrieben, Spaziergänge mit Versammlungen gleichgesetzt hat. Wenn dann unter Punkt 2 plötzlich nur noch von Spaziergängen die Rede ist, er aber unter Punkt 1 Spaziergänge und Versammlungen gleichgesetzt hat, dann ist das eine so derbe und explizit konstruierte Spitzfindigkeit, daß sich einem die Haare sträuben. Daher halte ich an meiner Dienstaufsichtsbeschwerde nicht nur fest, sondern sehe Sie berechtigter als je zuvor.

Spitzfindigkeiten

Versammlungsgesetz §1

(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
Versammlungsgesetz

Desweiteren unterscheidet das Versammlungsrecht nicht zwischen Versammlungen und Aufzügen. Sofern OB Czisch oder sein Winkeladvokat im Haus nun also spitzfindig sein will und behauptet, er habe ja gar keine „Versammlungen“ verboten, sondern nur „sogenannte Spaziergänge“, irrt er sich gewaltig, denn wenn das Versammlungsgesetz Aufzüge und Versammlungen gleichsetzt, darf Czisch auch keine Spaziergänge (=>Aufzüge) verbieten.

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