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Erstellt:13.03.2009
Aktualisiert:21.04.2016
  

Verfassungswidrige Gesetze und Beschlüsse

Nachfolgend finden Sie eine Liste von Gesetzen, die das Bundes­verfassungs­gericht (BVerfG) wegen ihrer Verfassungs­widrigkeit für nichtig erklärt hat. Interessanter­weise sind das nicht nur ein paar, sondern gleich alle Über­wachungs- bzw. Sicherheits­gesetze, die nach 9/11 von den Bundes­regierungen verabschiedet wurden. Das ist kein Dille­tantismus, kein Versehen und kein Leichtsinn, sondern der offene und systematische Angriff auf unsere Grund- und Bür­gerrechte. Es ist der unver­hohlene Versuch, die Grenzen der Verfassung zu über­dehnen.

Arikel 1 Grundgesetz

  1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Ver­pflichtung aller staat­lichen Gewalt.
  2. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unver­letzlichen und unveräußer­lichen Menschen­rechten als Grundlage jeder menschlichen Gemein­schaft, des Friedens und der Gerechtig­keit in der Welt.
  3. Die nach­folgenden Grund­rechte binden Gesetz­gebung, vollziehende Gewalt und Recht­sprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Die gesetz­gebende Gewalt ist an die Grund­rechte gebunden. Es wäre nicht nur ihre Plicht, sich an die Ver­fassung zu halten, sondern auch, sie mit aller Kraft zu schützen. Statt­dessen versucht die Bundes­regierung wo immer es geht, das Grundgesetz auszuhebeln, es zu umgehen oder seine Grenzen zu verwischen.

Dabei wird das BVerfG wie auf dem türkischen Bazar ausgetrickst: Man fordert in einem eindeutig ver­fassungs­widrigen Gesetz zunächst das Doppelte dessen, was man sich als Innenminister an Grund­rechts­eingriffen wünscht und kann nur gewinnen. Wird das BVerfG nicht angerufen, hat man mehr, als man eigentlich wollte. Wird das BVerfG jedoch angerufen, kann man sich sicher sein, daß es einem auf halbem Wege entgegen­kommt. Auf diese Weise hat sich Herr Schäuble die heimliche Online-­Durchsuchung ergaunert. Bis dahin hat niemand geglaubt, daß der Staat einmal die Erlaubnis bekommen würde, heimliche Durchsuchungen vorzunehmen. Sogar der Bundes­gerichts­hof (BGH) glaubte bis dahin:

"Das Bild der Straf­prozess­ordnung von einer recht­mäßigen Durch­suchung ist dadurch geprägt, dass Ermittlung­sbeamte am Ort der Durch­suchung kör­perlich anwesend sind und die Ermitt­lungen offen legen. [...] Dafür sprechen zunächst die Vor­schriften der Straf­prozess­ordnung über die Durch­führung der Durch­suchung. § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht ausdrücklich ein Recht des Inhabers der zu durch­suchenden Räume oder Gegen­stände auf Anwesenheit vor."   (BGH STB 18/06)  [Quelle]

Da kann man sich zurecht die Frage stellen, ob die Bundes­regierung noch auf dem Boden der Verfassung steht, oder ob sie nicht in Wahr­heit der gefähr­lichste, weil einfluß­reichste Feind unserer Ver­fassung ist.

Die Grund­rechte der Bürger sind in den Augen unserer Regierenden ein ärger­liches Hindernis, denn sie begrenzen die Macht des Staates. Aber der Staat will allmächtig und in jeder Situation vollumfänglich handlungs­fähig sein. Er möchte Kameras in deutschen Schlaf­zimmern verstecken, sich heimlich in die Gedanken- und Gefühls­welt seiner Bürger ein­schleichen, und natürlich auch voll­besetzte Flug­zeuge abschießen (mehr dazu) dürfen, wenn er es nur für gut und richtig hält. Ähnlich wie der ehemalige stell­vertretende frankfurter Polizei­präsident Daschner es nicht ertragen konnte, wegen ein­schränkender Gesetze handlungs­unfähig zu sein und deshalb mit Folter­androhungen sein durchaus nobles Ziel zu erreichen suchte (mehr dazu), kann es die Staats­macht nicht ertragen, daß auch ihr Grenzen gesetzt sind.

Das Problem ist, daß unsere Volksvertreter absolute Narren­freieheit genießen und nicht mit Konse­quenzen rechnen müssen, wenn sie ver­fassungs­widrigen Gesetzen zustimmen oder solche ein­bringen. So wie jeder normale Bürger bestraft wird, wenn er sich nicht an Recht und Ordnung hält, müßten auch Politiker endlich mit Konse­quenzen rechnen, wenn sie sich nicht an Artikel 1 (3) des Grund­gesetzes halten. Doch ein solches Gesetz wird auf ewig Wunsch­traum bleiben, denn welcher Abegordnete würde schon einem Gesetz zustimmen, das ihn selbst bedroht?

03.03.2004

1 BvF 3/92

Außenwirtschaftsgesetz

Urteil:

Die §§ 39, 40 und 41 des Außen­wirtschafts­gesetzes, zuletzt geändert durch das Zoll­fahndungs­neuregelungs­gesetz vom 16. August 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 3202), sind mit Artikel 10 des Grundgesetzes unvereinbar.

03.03.2004

1 BvR 2378/98
1 BvR 1084/99

  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13)
  • Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität

(grosser Lauschangriff)

Urteil:

  1. Die Verfassungs­beschwerde des Beschwerde­führers zu 1a ist durch seinen Tod erledigt.
  2. Unvereinbar nach Maß­gabe der Gründe sind von den Vorschriften der Straf­prozess­ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbes­serung der Bekämpfung der Organisierten Krimi­nalität vom 4. Mai 1998 (Bundes­gesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
    • § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
    • § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
    • § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
    • § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
  3. Im Übrigen werden die Verfassungs­beschwerden der Beschwerde­führer zu 1b und 2 zurück­gewiesen.
  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerde­führern zwei Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

18.07.2005

2 BvR 2236/04

Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG

Urteil:

  1. Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmen­beschlusses über den Euro­päischen Haftbefehl und die Übergabe­verfahren zwischen den Mitglied­staaten der Euro­päischen Union (Europäisches Haftbefehls­gesetz – EuHbG) vom 21. Juli 2004 (Bundes­gesetz­blatt I Seite 1748) verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 des Grund­gesetzes und ist nichtig.
  2. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandes­gerichts Hamburg vom 23. November 2004 - Ausl 28/03 - verletzt den Beschwerde­führer in seinem Grund­recht aus Artikel 16 Absatz 2 des Grund­gesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandes­gericht zurückverwiesen.
  3. Die Bewilligungs­entscheidung der Justiz­behörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24. November 2004 - 9351 E - S 6 - 26.4 - verletzt den Beschwerde­führer in seinen Grund­rechten aus Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 des Grund­gesetzes. Die Bewilligungs­entscheidung wird aufgehoben.
  4. Die Bundes­republik Deutschland hat dem Beschwerde­führer seine notwendigen Auslagen aus dem Verfahren der eins­tweiligen Anordnung und der Verfassungs­beschwerde zu erstatten.

27.07.2005

1 BvR 668/04

Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Urteil:

  1. § 33a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Nieder­sächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Nieder­sächsischen Gefahren­abwehr­gesetzes vom 11. Dezember 2003 (Nieder­sächsisches Gesetz- und Verordnungs­blatt Seite 414) und in der Fassung der Bekannt­machung vom 19. Januar 2005 (Nieder­sächsisches Gesetz- und Verordnungs­blatt Seite 9) ist mit Artikel 10 des Grund­gesetzes unvereinbar und nichtig.
  2. Das Land Nieder­sachsen hat dem Beschwerde­führer seine notwendigen Auslagen zu erstatten

15.02.2006

1 BvR 357/05

Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG)
(Flugzeugabschuss)

Urteil:

  1. § 14 Absatz 3 des Luftsicherheits­gesetzes vom 11. Januar 2005 (Bundes­gesetzblatt I Seite 78) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 87 a Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 und 3 sowie in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grund­gesetzes unvereinbar und nichtig.
  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerde­führern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

04.04.2006

1 BvR 518/02 

Rasterfahndung

Urteil:

  1. Der Beschluss des Ober­landes­gerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2002 - 3 Wx 356/01 -, der Beschluss des Land­gerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 - 25 T 873/01 – und der Beschluss des Amts­gerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2001 - 151 Gs 4092/01 - verletzen den Beschwerde­führer in seinem Grund­recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grund­gesetzes. Die Beschlüsse des Ober­landes­gerichts und des Landgerichts werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landgericht zurückverwiesen.
  2. Das Land Nordrhein-­Westfalen hat dem Beschwerde­führer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

13.06.2007

1 BvR 1550/03
1 BvR 2357/04
1 BvR 603/05

- Gesetz über das Kreditwesen
- Gesetz zur Förderung der Steuer­ehrlichkeit

Urteil:

  1. § 93 Absatz 8 der Abgaben­ordnung vom 23. Dezember 2003 (Bundes­gesetzblatt I Seite 2928), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neu­organisation der Bundes­finanz­verwaltung und zur Schaffung eines Re­finanzierungs­registers vom 22. September 2005 (Bundes­gesetz­blatt I Seite 2809), ist mit dem Grund­gesetz unvereinbar. Die Beschwerde­führer zu 2a und 2b werden durch § 93 Absatz 8 der Abgaben­ordnung in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Ver­bindung mit Artikel§nbsp;1 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.
  2. Die Verfassungs­beschwerde des Beschwerde­führers zu 1b in dem Verfahren 1 BvR 2357/04 wird verworfen, soweit sie gegen § 93 Absatz 8 der Abgaben­ordnung gerichtet ist. Die Verfassungs­beschwerde der Beschwerde­führer zu 2a und 2b wird verworfen, soweit sie gegen § 93 Absatz 7 der Abgaben­ordnung gerichtet ist. Die Verfassungs­beschwerde des Beschwerde­führers zu 2c wird verworfen
  3. Im Übrigen werden die Verfassungs­beschwerden zurück­gewiesen.
  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerde­führern zu 2a und 2b die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.

27.02.2008

1 Bvr 370/07
1 BvR 595/07

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungs­schutz in Nordrhein-­Westfalen
(heimliche Onlinedurchsuchung)

Urteil:

  1. § 5 Absatz 2 Nummer 11 des Gesetzes über den Verfassungs­schutz in Nordrhein-­Westfalen in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2006 (Gesetz- und Verordnungs­blatt für das Land Nordrhein-­Westfalen, Seite 620) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
  2. Damit erledigen sich die von den Beschwerde­führern gegen § 5 Absatz 3 und § 17 des Gesetzes über den Verfassungs­schutz in Nordrhein-­Westfalen erhobenen Rügen.
  3. Die Verfassungs­beschwerde des Beschwerde­führers zu 1b wird zurück­gewiesen, soweit sie gegen § 5a Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungs­schutz in Nordrhein-­Westfalen gerichtet ist.
  4. Im Übrigen werden die Verfassungs­beschwerden verworfen.
  5. Das Land Nordrhein-­Westfalen hat den Beschwerde­führern drei Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

11.03.2008

1 BvR 2074/05
1 BvR 1254/07

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(automatische Kennzeichenerfassung)

Urteil:

  1. § 14 Absatz 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 14. Januar 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Seite 14) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
  2. § 184 Absatz 5 des Allgemeinen Verwaltungs­gesetzes für das Land Schleswig-­Holstein (Landes­verwaltungs­gesetz - LVwG -) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung gefahren­abwehr­rechtlicher und verwaltungs­verfahrens­rechtlicher Bestimmungen vom 13. April 2007 (Gesetz- und Verordnungs­blatt für Schleswig-­Holstein, Seite 234) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grund­gesetzes unvereinbar und nichtig.
  3. Das Land Hessen hat den Beschwerde­führern zu 1, das Land Schleswig-­Holstein dem Beschwerde­führer zu 2 deren notwendige Auslagen zu erstatten.

11.03.2008

1 BvR 256/08

Vorratsdatenspeicherung

Urteil:

  1. § 113b Satz 1 Nummer 1 des Tele­kommunikations­gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundes­gesetz­blatt Teil I Seite 3198) ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    Aufgrund eines Abruf­ersuchens einer Straf­verfolgungs­behörde nach § 100g Absatz 1 der Straf­prozess­ordnung, das sich auf allein nach § 113a des Tele­kommunikations­gesetzes gespeicherte Tele­kommunikations- Verkehrs­daten bezieht, hat der durch das Abruf­ersuchen verpflichtete Anbieter von Tele­kommunikations­diensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegen­stand des Ermittlungs­verfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Straf­prozess­ordnung ist und die Voraus­setzungen des § 100a Absatz 1 der Straf­prozess­ordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des §  100g Absatz 1 der Straf­prozess­ordnung ist von einer Über­mittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Dienste­anbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicher­zustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
  2. Die Bundes­regierung hat dem Bundes­verfassungs­gericht zum 1. September 2008 nach Maßgabe der Gründe über die praktischen Auswirkungen der in § 113a des Tele­kommunikations­gesetzes vorgesehenen Daten­speicherungen und der vorliegenden einst­weiligen Anordnung zu berichten. Die Länder und der General­bundes­anwalt haben der Bundes­regierung die für den Bericht erforderlichen Informationen zu über­mitteln.
  3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einst­weiligen Anordnung abgelehnt.
  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerde­führern ein Drittel der notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einst­weiligen Anordnung zu erstatten.

17.02.2009

1 BvR 2492/08

bayerisches Versammlungsrecht

Urteil:

  1. Artikel 21 Nummer 1, 2, 7, 13 und 14 des Bayerischen Versammlungs­gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) wird einstweilen außer Kraft gesetzt.
  2. Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Bayerischen Versammlungs­gesetzes ist einst­weilen mit der Maß­gabe anzuwenden, dass zugleich die Voraus­setzungen des Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Bayerischen Versammlungs­gesetzes vorliegen müssen. Eine Auswertung der Über­sichts­aufzeichnungen ist nur unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zulässig. Soweit danach die Daten nicht in Bezug auf einzelne Personen zur Verfolgung von Straf­taten im Zusammen­hang mit der auf­gezeichneten Versammlung oder zur Abwehr künftiger versammlungs­spezifischer Gefahren gemäß Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Bayerischen Versammlungs­gesetzes benötigt werden, müssen sie innerhalb von zwei Monaten gelöscht oder irreversibel anonymisiert werden. Soweit Artikel 9 Absatz 2 und 4 des Bayerischen Versammlungs­gesetzes weiter­gehende Nutzungen zulässt, wird die Vorschrift einstweilen außer Kraft gesetzt.
  3. Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Versammlungs­gesetzes ist einstweilen mit der Maß­gabe anzuwenden, dass Über­sichts­aufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizei­einsatzes nur zulässig sind, wenn sie wegen der Größe oder Unüber­sichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind.
  4. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einst­weiligen Anordnung abgelehnt.
  5. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerde­führern ein Drittel der notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einst­weiligen Anordnung zu erstatten.

03.03.2009

2 BvC 3/07
2 BvC 4/07

elektronische Wahlgeräte

Urteil:

  1. Die Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Euro­päischen Parlaments aus der Bundes­republik Deutschland (Bundes­wahl­geräte­verordnung - BWahlGV) vom 3. September 1975 (Bundes­gesetz­blatt I Seite 2459) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Bundes­wahl­geräte­verordnung und der Europa­wahl­ordnung vom 20. April 1999 (Bundes­gesetz­blatt I Seite 749) ist mit Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 des Grund­gesetzes insoweit unvereinbar, als sie keine dem verfassungs­rechtlichen Grundsatz der Öffent­lichkeit der Wahl entsprechende Kontrolle sicherstellt.
  2. Die Verwendung der elektronischen Wahlgeräte der N.V. Neder­landsche Apparaten­fabriek (Nedap) vom Typ ESD1 Hardware-­Versionen 01.02, 01.03 und 01.04 sowie vom Typ ESD2 Hardware-­Version 01.01 bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag war mit Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 des Grund­gesetzes nicht vereinbar.
  3. Im Übrigen werden die Wahl­prüfungs­beschwerden zurück­gewiesen.
  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen dieses Verfahrens dem Beschwerde­führer zu 1. voll­umfänglich und dem Beschwerde­führer zu 2. zu drei Viertel zu erstatten.

02.03.2010

1 BvR 256/08
1 BvR 263/08
1 BvR 586/08

Vorratsdatenspeicherung
(BGBl.Nr.70 vom 31.12.2007)

Urteil:

  1. 1.Die §§ 113a und 113b des Tele­kom­munikations­gesetzes in der Fas­sung des Artikel 2 Num­mer 6 des Ge­setzes zur Neu­regel­ung der Tele­kommunikations­über­wachung und anderer ver­deckter Ermittlungs­maß­nahmen sowie zur Um­setzung der Richt­linie 2006/24/EG vom 21. De­zember 2007 ver­stoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grund­gesetzes und sind nichtig.
  2. § 100g Absatz 1 Satz 1 der Straf­prozess­ordnung in der Fas­sung des Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Neu­regel­ung der Tele­kom­munikations­über­wachung und anderer ver­deckter Er­mittlungs­maß­nahmen sowie zur Um­setzung der Richt­linie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 ver­stößt, soweit danach Verkehrs­daten nach § 113a des Tele­kom­munikations­gesetzes er­hoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grund­gesetzes und ist in­soweit nichtig.
  3. Die auf­grund [...] er­hobenen, aber einst­weilen nicht nach § 113b Satz 1 Halb­satz 1 des Tele­kom­munikations­gesetzes an die er­suchenden Be­hörden über­mittel­ten, sondern ge­speicher­ten Tele­kom­munikations­ver­kehrs­daten sind un­ver­züglich zu löschen.

24.02.2012

1 BvR 1299/05

Herausgabe Bestandsdaten nach § 113 Telekommunikationsgesetz
Fassung vom 22.06.2004 ( BGBl. I vom 25.06.2004 )

Urteil:

  1. § 113 Absatz 1 Satz 2 des Tele­kommunikations­gesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundes­gesetzblatt I Seite 1190) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
    Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, gilt die Vor­schrift mit der Maßgabe fort, daß die in der Vor­schrift genannten Daten nur erhoben werden dürfen, wenn die gesetz­lichen Voraus­setzungen für ihre Nutzung gegeben sind.
  2. Soweit sich die Verfassungs­beschwerde gegen §113 Absatz 1 Satz 1 des Tele­kommunikations­gesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundes­gesetz­blatt I Seite 1190) richtet, wird sie zurück­gewiesen, mit der Maßgabe, daß die Vor­schrift in Über­einstimmung mit den Gründen dieser Ent­scheidung (C. IV. 1.-3.) ver­fassungs­konform aus­zulegen ist und damit nur in Ver­bindung mit quali­fizierten Rechts­grundlagen für den Daten­abruf und nicht zur Zuordnung dynamischer IP-­Adressen ange­wendet werden darf.
    Übergangs­weise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, darf die Vor­schrift auch un­abhängig von diesen Maßgaben angewendet werden.

24.04.2013

1 BvR 1215/07

Antiterrordateigesetz -
Gesetz zur Errichtung einer standardi­sierten zentralen Anti­terror­datei von Polizei­behörden und Nachrichten­diensten von Bund und Ländern (ATDG)

Urteil:

  1. Die Errichtung der Anti­terror­datei als Verbund­datei ver­schiedener Sicher­heits­behörden zur Bekämpfung des inter­nationalen Terrorismus [...] ist in ihren Grunds­trukturen mit der Ver­fassung vereinbar.
  2. [...]
  3. Eine Verbunddatei zwischen Sicherheits­behörden wie die Antiterror­datei bedarf hinsicht­lich der zu erfassen­den Daten und ihrer Nutzungs­möglichkeiten einer hin­reichend bestimmten und dem Übermaß­verbot ent­sprechenden gesetz­lichen Aus­gestaltung. Das Anti­terror­datei­gesetz genügt dem nicht vollständig, nämlich hin­sichtlich der Bestimmung der beteiligten Behörden, der Reich­weite der als terrorismus­nah erfassten Personen, der Ein­beziehung von Kontakt­personen, der Nutzung von verdeckt bereit­gestellten erweiterten Grund­daten, der Konkreti­sierungs­befugnis der Sicher­heits­behörden für die zu speichernden Daten und der Gewähr­leistung einer wirksamen Auf­sicht.
  4. Die uneingeschränkte Ein­beziehung von Daten in die Anti­terror­datei, die durch Ein­griffe in das Brief- und Fern­melde­geheimnis und das Recht auf Unverletz­lich­keit der Wohnung erhoben wurden, verletzt Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.

20.04.2016

1 BvR 966/09  1 BvR 1140/09

Bundeskriminalamtsgesetz -
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Artikel 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) § 32 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien.

Urteil:

  1. § 20h Absatz 1 Nummer 1 c des Bundeskriminalamtgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 3083) und in der Fassung späterer Gesetze verstößt gegen Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.
  2. § 20v Absatz 6 Satz 5 Bundeskriminalamtgesetz verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, und ist nichtig.
  3. § 14 Absatz 1 (ohne Satz 1 Nummer 2), § 20g Absatz 1 bis 3, §§ 20h, 20j, 20k, 20l, § 20m Absatz 1, 3, § 20u Absatz 1, 2 und § 20v Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 bis 4 (ohne Satz 3 Nummer 2), Absatz 6 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind nach Maßgabe der Urteilsgründe mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 3 - auch in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz - nicht vereinbar.
(Persönlich geführte Klage, siehe auch Argumente gegen die heimliche Online-Durchsuchung)

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