Nachfolgend finden Sie eine Liste von Gesetzen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen
ihrer Verfassungswidrigkeit fur nichtig erklärt hat. Interessanterweise sind das nicht nur ein
paar, sondern gleich alle Überwachungs- bzw. Sicherheitsgesetze, die nach 9/11 von den
Bundesregierungen verabschiedet wurden. Das ist kein Dilletantismus, kein Versehen und kein
Leichtsinn, sondern der offene und systematische Angriff auf unsere Grund- und Burgerrechte.
Es ist der unverhohlene Versuch, die Grenzen der Verfassung zu uberdehnen.
Die gesetzgebende Gewalt ist an die Grundrechte gebunden. Es wäre nicht nur ihre Plicht, sich
an die Verfassung zu halten, sondern auch, sie mit aller Kraft zu schutzen. Stattdessen versucht
die Bundesregierung wo immer es geht, das Grundgesetz auszuhebeln, es zu umgehen oder seine
Grenzen zu verwischen. Das ist ein Zeichen, daß es unseren Politikern lästig ist.
Dabei wird das BVerfG wie auf dem turkischen Bazar ausgetrickst: Man fordert in einem eindeutig
verfassungswidrigen Gesetz zunächst das Doppelte dessen, was man sich als Innenminister an
Grundrechtseingriffen wunscht und kann nur gewinnen. Wird das BVerfG nicht angerufen, hat man
mehr, als man eigentlich wollte. Wird das BVerfG jedoch angerufen, kann man sich sicher sein,
daß es einem auf halbem Wege entgegenkommt. Auf diese Weise hat sich Herr Schäuble die heimliche
Online-Durchsuchung ergaunert. Bis dahin hat niemand geglaubt, daß der Staat einmal die Erlaubnis
bekommen wurde, heimliche Durchsuchungen vorzunehmen. Sogar der Bundesgerichtshof (BGH) glaubte
bis dahin:
Da kann man sich zurecht die Frage stellen, ob die Bundesregierung noch auf dem Boden der
Verfassung steht, oder ob sie nicht in Wahrheit der gefährlichste, weil einflußreichste Feind
unserer Verfassung ist.
Die Grundrechte der Burger sind in den Augen unserer Regierenden ein ärgerliches Hindernis,
denn sie begrenzen die Macht des Staates. Aber der Staat will allmächtig und in jeder Situation
vollumfänglich handlungsfähig sein. Er möchte Kameras in deutschen Schlafzimmern verstecken,
sich heimlich in die Gedanken- und Gefuhlswelt seiner Burger einschleichen, und naturlich auch
vollbesetzte Flugzeuge abschießen (mehr dazu) durfen, wenn er es nur
fur gut und richtig hält. Ähnlich wie der ehemalige stellvertretende frankfurter Polizeipräsident
Daschner es
nicht ertragen
konnte, wegen einschränkender Gesetze handlungsunfähig zu sein und deshalb mit Folterandrohungen
sein durchaus nobles Ziel zu erreichen suchte, kann es die Staatsmacht nicht ertragen, daß auch
ihr Grenzen gesetzt sind.
Das Problem ist, daß unsere Volksvertreter absolute Narrenfreieheit genießen und nicht mit
Konsequenzen rechnen mussen, wenn sie verfassungswidrigen Gesetzen zustimmen oder solche
einbringen. So wie jeder normale Burger bestraft wird, wenn er sich nicht an Recht und Ordnung
hält, mußten auch Politiker endlich mit Konsequenzen rechnen, wenn sie sich nicht an Artikel
1 (3) des Grundgesetzes halten. Doch ein solches Gesetz wird auf ewig Wunschtraum bleiben,
denn welcher Abegordnete wurde schon einem Gesetz zustimmen, das ihn selbst bedroht?
03.03.2004 |
1 BvF 3/92 |
Außenwirtschaftsgesetz |
Urteil:
Die §§ 39, 40 und 41 des Außenwirtschaftsgesetzes, zuletzt
geändert durch das Zollfahndungsneuregelungsgesetz vom 16. August 2002
(Bundesgesetzblatt I Seite 3202), sind mit Artikel 10 des Grundgesetzes unvereinbar.
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03.03.2004 |
1 BvR 2378/98 1 BvR 1084/99 |
- Gesetz zur änderung des Grundgesetzes (Artikel 13)
- Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
(grosser Lauschangriff) |
Urteil:
- Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdefuhrers zu 1a ist durch
seinen Tod erledigt.
- Unvereinbar nach Maßgabe der Grunde sind von den Vorschriften der
Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der
Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt
I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
- § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3,
§ 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1 mit
Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes,
- § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 daruber hinaus mit Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes,
- § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1
des Grundgesetzes und
- § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b
Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
- Im ubrigen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdefuhrer
zu 1b und 2 zuruckgewiesen.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdefuhrern zwei Drittel ihrer
notwendigen Auslagen zu erstatten.
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18.07.2005 |
2 BvR 2236/04 |
Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG |
Urteil:
- Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses uber den Europäischen
Haftbefehl und die ubergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG) vom
21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1748) verstößt
gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3,
Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes
und ist nichtig.
- Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. November
2004 - Ausl 28/03 - verletzt den Beschwerdefuhrer in seinem Grundrecht
aus Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zuruckverwiesen.
- Die Bewilligungsentscheidung der Justizbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg vom 24. November 2004 - 9351 E - S 6 - 26.4 - verletzt den
Beschwerdefuhrer in seinen Grundrechten aus Artikel 16 Absatz 2
und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Bewilligungsentscheidung
wird aufgehoben.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdefuhrer seine
notwendigen Auslagen aus dem Verfahren der einstweiligen Anordnung und der
Verfassungsbeschwerde zu erstatten.
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27.07.2005 |
1 BvR 668/04 |
Niedersächsisches Gesetz uber die öffentliche Sicherheit und Ordnung |
Urteil:
- § 33a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes
uber die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) in der Fassung von
Artikel 1 des Gesetzes zur änderung des Niedersächsischen
Gefahrenabwehrgesetzes vom 11. Dezember 2003 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 414) und in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Januar 2005 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 9) ist mit Artikel 10 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
- Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdefuhrer seine notwendigen
Auslagen zu erstatten
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15.02.2006 |
1 BvR 357/05 |
Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) (Flugzeugabschuss) |
Urteil:
- § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar
2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
in Verbindung mit Artikel 87 a Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2
und 3 sowie in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdefuhrern ihre
notwendigen Auslagen zu erstatten.
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04.04.2006 |
1 BvR 518/02 |
Rasterfahndung |
Urteil:
- Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dusseldorf vom 8. Februar
2002 - 3 Wx 356/01 -, der Beschluss des Landgerichts Dusseldorf
vom 29. Oktober 2001 - 25 T 873/01 – und der Beschluss des Amtsgerichts
Dusseldorf vom 2. Oktober 2001 - 151 Gs 4092/01 - verletzen den
Beschwerdefuhrer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlusse
des Oberlandesgerichts und des Landgerichts werden aufgehoben. Das Verfahren
wird an das Landgericht zuruckverwiesen.
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdefuhrer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
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13.06.2007 |
1 BvR 1550/03 1 BvR 2357/04 1 BvR 603/05 |
- Gesetz uber das Kreditwesen - Gesetz
zur Förderung der Steuerehrlichkeit |
Urteil:
- § 93 Absatz 8 der Abgabenordnung vom 23. Dezember 2003
(Bundesgesetzblatt I Seite 2928), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines
Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2809), ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Beschwerdefuhrer
zu 2a und 2b werden durch § 93 Absatz 8 der Abgabenordnung in ihrem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel§nbsp;1
Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.
- Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdefuhrers zu 1b in dem Verfahren
1 BvR 2357/04 wird verworfen, soweit sie gegen § 93 Absatz 8
der Abgabenordnung gerichtet ist. Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdefuhrer zu 2a und 2b wird verworfen, soweit sie gegen
§ 93 Absatz 7 der Abgabenordnung gerichtet ist. Die
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdefuhrers zu 2c wird verworfen
- Im ubrigen werden die Verfassungsbeschwerden zuruckgewiesen.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdefuhrern zu 2a und
2b die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
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27.02.2008 |
1 Bvr 370/07 1 BvR 595/07 |
Gesetz zur änderung des Gesetzes uber den Verfassungsschutz
in Nordrhein-Westfalen
(heimliche Onlinedurchsuchung) |
Urteil:
- § 5 Absatz 2 Nummer 11 des Gesetzes uber den Verfassungsschutz
in Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2006 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fur das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 620) ist mit Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1
und Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
- Damit erledigen sich die von den Beschwerdefuhrern gegen § 5 Absatz 3
und § 17 des Gesetzes uber den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
erhobenen Rugen.
- Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdefuhrers zu 1b wird zuruckgewiesen,
soweit sie gegen § 5a Absatz 1 des Gesetzes uber den Verfassungsschutz
in Nordrhein-Westfalen gerichtet ist.
- Im ubrigen werden die Verfassungsbeschwerden verworfen.
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdefuhrern drei Viertel ihrer
notwendigen Auslagen zu erstatten.
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11.03.2008 |
1 BvR 2074/05 1 BvR 1254/07 |
Hessisches Gesetz uber die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(automatische Kennzeichenerfassung) |
Urteil:
- § 14 Absatz 5 des Hessischen Gesetzes uber die öffentliche
Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005
(Gesetz- und Verordnungsblatt fur das Land Hessen, Teil I, Seite 14) ist
mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
- § 184 Absatz 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes fur
das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung
von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung
gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher
Bestimmungen vom 13. April 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt fur
Schleswig-Holstein, Seite 234) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
- Das Land Hessen hat den Beschwerdefuhrern zu 1, das Land Schleswig-Holstein
dem Beschwerdefuhrer zu 2 deren notwendige Auslagen zu erstatten.
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11.03.2008 |
1 BvR 256/08 |
Vorratsdatenspeicherung |
Urteil:
- § 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt
Teil I Seite 3198) ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach
§ 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein
nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-
Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von
Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur
dann an die ersuchende Behörde zu ubermitteln, wenn Gegenstand des
Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat
im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und
die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung
vorliegen. In den ubrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der
Strafprozessordnung ist von einer ubermittlung der Daten einstweilen
abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht
verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
- Die Bundesregierung hat dem Bundesverfassungsgericht zum 1. September
2008 nach Maßgabe der Grunde uber die praktischen Auswirkungen der in
§ 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen
und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Die Länder und der
Generalbundesanwalt haben der Bundesregierung die fur den Bericht
erforderlichen Informationen zu ubermitteln.
- Im ubrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdefuhrern ein Drittel der
notwendigen Auslagen im Verfahren uber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu erstatten.
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17.02.2009 |
1 BvR 2492/08 |
bayerisches Versammlungsrecht |
Urteil:
- Artikel 21 Nummer 1, 2, 7, 13 und 14 des Bayerischen
Versammlungsgesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) wird einstweilen
außer Kraft gesetzt.
- Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist
einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass zugleich die Voraussetzungen
des Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes
vorliegen mussen. Eine Auswertung der ubersichtsaufzeichnungen ist nur
unverzuglich nach Beendigung der Versammlung zulässig. Soweit danach die Daten
nicht in Bezug auf einzelne Personen zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang
mit der aufgezeichneten Versammlung oder zur Abwehr kunftiger versammlungsspezifischer
Gefahren gemäß Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Bayerischen
Versammlungsgesetzes benötigt werden, mussen sie innerhalb von zwei Monaten
gelöscht oder irreversibel anonymisiert werden. Soweit Artikel 9 Absatz 2
und 4 des Bayerischen Versammlungsgesetzes weitergehende Nutzungen zulässt,
wird die Vorschrift einstweilen außer Kraft gesetzt.
- Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist
einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass ubersichtsaufnahmen
zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nur zulässig sind, wenn sie wegen
der Größe oder Unubersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall
erforderlich sind.
- Im ubrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
- Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdefuhrern ein Drittel der notwendigen
Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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03.03.2009 |
2 BvC 3/07 2 BvC 4/07 |
elektronische Wahlgeräte |
Urteil:
- Die Verordnung uber den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen
Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV) vom 3. September
1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 2459) in der Fassung der Verordnung zur
änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlordnung
vom 20. April 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 749) ist mit Artikel 38
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes
insoweit unvereinbar, als sie keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Öffentlichkeit der Wahl entsprechende Kontrolle sicherstellt.
- Die Verwendung der elektronischen Wahlgeräte der N.V. Nederlandsche
Apparatenfabriek (Nedap) vom Typ ESD1 Hardware-Versionen 01.02, 01.03 und 01.04
sowie vom Typ ESD2 Hardware-Version 01.01 bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
war mit Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2
des Grundgesetzes nicht vereinbar.
- Im ubrigen werden die Wahlprufungsbeschwerden zuruckgewiesen.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen dieses Verfahrens dem
Beschwerdefuhrer zu 1. vollumfänglich und dem Beschwerdefuhrer
zu 2. zu drei Viertel zu erstatten.
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02.03.2010 |
1 BvR 256/08 1 BvR 263/08 1 BvR 586/08 |
Vorratsdatenspeicherung
(BGBl.Nr.70 vom 31.12.2007)
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Urteil:
- 1.Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der
Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der
Telekommunikationsuberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 verstoßen
gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.
- § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1
Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsuberwachung
und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der
Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 verstößt, soweit danach
Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben
werden durfen, gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig.
- Die aufgrund [...] erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b
Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden
Behörden ubermittelten, sondern gespeicherten
Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzuglich
zu löschen.
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24.02.2012 |
1 BvR 1299/05
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Herausgabe Bestandsdaten nach § 113 Telekommunikationsgesetz
Fassung vom 22.06.2004
(
BGBl. I vom 25.06.2004)
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Urteil:
-
§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004
(Bundesgesetzblatt I Seite 1190) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
ubergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, gilt die Vorschrift
mit der Maßgabe fort, daß die in der Vorschrift genannten Daten nur erhoben
werden durfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fur ihre Nutzung
gegeben sind.
-
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen §113 Absatz 1 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite
1190) richtet, wird sie zuruckgewiesen, mit der Maßgabe, daß die
Vorschrift in ubereinstimmung mit den Grunden dieser Entscheidung (C. IV. 1.-3.)
verfassungskonform auszulegen ist und damit nur in Verbindung mit qualifizierten
Rechtsgrundlagen fur den Datenabruf und nicht zur Zuordnung dynamischer
IP-Adressen angewendet werden darf.
ubergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift
auch unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden.
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24.04.2013 |
1 BvR 1215/07
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Antiterrordateigesetz -
Gesetz zur Errichtung einer standardisierten
zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten
von Bund und Ländern (ATDG)
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Urteil:
- Die Errichtung der Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener
Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
[...] ist in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar.
- [...]
-
Eine Verbunddatei zwischen Sicherheitsbehörden wie die Antiterrordatei bedarf
hinsichtlich der zu erfassenden Daten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten
einer hinreichend bestimmten und dem ubermaßverbot entsprechenden
gesetzlichen Ausgestaltung. Das Antiterrordateigesetz genugt
dem nicht vollständig, nämlich hinsichtlich der Bestimmung der
beteiligten Behörden, der Reichweite der als terrorismusnah erfassten
Personen, der Einbeziehung von Kontaktpersonen, der Nutzung von verdeckt
bereitgestellten erweiterten Grunddaten, der Konkretisierungsbefugnis
der Sicherheitsbehörden fur die zu speichernden Daten und der
Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht.
-
Die uneingeschränkte Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei,
die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden, verletzt Art. 10
Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.
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20.04.2016 |
1 BvR 966/09 1 BvR 1140/09
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Bundeskriminalamtsgesetz -
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der
Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Artikel 1 des Gesetzes über
das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) § 32 Berichtigung,
Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien.
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Urteil:
- § 20h Absatz 1 Nummer 1 c des Bundeskriminalamtgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Abwehr von
Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt
I Seite 3083) und in der Fassung späterer Gesetze verstößt gegen Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und
ist nichtig.
- § 20v Absatz 6 Satz 5 Bundeskriminalamtgesetz verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Absatz
4 des Grundgesetzes, und ist nichtig.
- § 14 Absatz 1 (ohne Satz 1 Nummer 2), § 20g Absatz 1 bis 3, §§ 20h, 20j, 20k, 20l, § 20m Absatz 1,
3, § 20u Absatz 1, 2 und § 20v Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 bis 4 (ohne Satz 3 Nummer 2), Absatz 6
Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind nach Maßgabe der Urteilsgründe mit Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 3 - auch in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz - nicht vereinbar.
(Persönlich geführte Klage, siehe auch Argumente gegen die heimliche Online-Durchsuchung)
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