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Erstellt:29.07.2022
Aktualisiert:10.08.2022
Platzverweis
  

An den Polizeipräsidenten von Ulm

 

Sehr geehrter Herr Polizeipräsident,

offene Gewalt

vermutlich gehen heute Abend wieder einige Menschen in Ulm spazieren. Nach Artikel 11 des Grundgesetzes ist es das Recht eines jeden Menschen, sich im öffentlichen Raum frei zu bewegen und selbst zu bestimmen, wann er wohin geht und mit wem er sich dabei trifft. Sollten sich mehrere Menschen dazu entschließen, gemeinsam irgendwohin spazieren zu gehen, so ist auch das nach Artikel 8 des Grundgesetzes ohne besondere Erlaubnis gestattet.

Wo keine Erlaubnis erforderlich ist, kann es auch keine Anmeldepflicht für die Wahrnehmung des Versammlungsrechts nach Artikel 8 GG und der Freizügigkeit nach Artikel 11 GG geben, insofern widerspricht das Versammlungsgesetz dem Grundgesetz, da nach Artikel 1 des Grundgesetzes die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an die Grundrechte gebunden sind und nicht umgekehrt, sehr geehrter Herr Weber.

Auch Sie als Polizeipräsident sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden und sollten sich Ihre Maßnahmen gegen unschuldige und freie Bürger sehr genau überlegen, denn es ist abzusehen, daß die Vorgänge in Ulm dereinst juristisch aufgearbeitet werden und personelle Konsequenzen haben könnten. Unmittelbarar Zwang, Freiheitsberaubung (Einkesselung), grundlose Platzverweise oder andere willkürliche Polizeimaßnahmen gegen Menschen, die Ihre demokratischen Grundrechte wahrnehmen und ansonsten keine Gefahr darstellen und niemanden bedrohen, sind mit Sicherheit nicht nur unverhältnismäßig, sondern könnten unter Umständen als Straftaten angesehen werden, die umso schwerer wiegen, wenn sie in Ausübung des Dienstes verübt werden. Schon die Drohgebärden der bis an die Zähne bewaffneten Beamten in Kampfmontur schaffen ein Klima der Angst und sind psychische Gewalt. Diese Einschüchterungen kriminalisieren die Wahrnehmung urdemokratischer Grundrechte und vermitteln den friedlichen Spaziergängern völlig zu unrecht, sie würden gegen Recht und Gesetz verstoßen.

 Einsatzleiter Carsten Höfler (Stuttgart) remonstriert

Weder der Bürgermeister, noch der Polizeipräsident haben das Recht, gemeinschaftliche Spaziergänge zu verbieten, zumal die vergangenen 6 Monate gezeigt haben, daß die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu keiner Zeit gefährdet war. Die Spaziergänge verliefen stets so friedlich, daß Sie selbst, Herr Weber, sogar mehrfach an vorderster Front an ihnen teilgenommen haben. Obwohl Sie stets erkannt wurden, wurde Ihnen nie auch nur ein Haar gekrümmt.

Da man bisher ein halbes Jahr spazieren gehen konnte, ohne daß man seitens der Stadt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sah, ist die nun ausgerufene Gefahr durch Spaziergänger nicht glaubhaft zu vermitteln. Das Gegenteil ist der Fall, denn da es inzwischen sehr viel weniger Spaziergänger sind, ist die nun plötzlich behauptete Gefahr für Ordnung und Sicherheit eher geringer geworden und die überbordende und grundrechtsverletzende Intervention und Freiheitsberaubung durch die Exekutive leicht als das zu durchschauen, was sie ist, nämlich eine politisch motivierte Willkürmaßnahme mit dem Ziel, sich der unbequem gewordenen Protestbewegung zu entledigen.

So weit ich weiß, wurden die Spaziergänge als Wahrnehmung der Grundrechte nach Artikel 8 und 11 des Grundgesetzes, nicht als „Versammlung“ angemeldet, weil sie von den Teilnehmern auch nicht als solche betrachtet werden. Für einen nicht angemeldeten, gemeinschaftlichen Spaziergang kann es per Definition keine freiheitsbeschränkenden Auflagen geben, da er den Behörden offiziell nicht bekannt ist. Andernfalls müßte der Bürgermeister nach dem Gleichheitsprinzip (Artikel 3 GG) das Spazierengehen in Gruppen generell für alle Bürger der Stadt verbieten. Verbietet er es aber nur eine bestimmten Protestbewegung, die ihm politisch nicht in den Kram paßt , oder ihn und seine Stadträte oder die örtliche Pressenervt“, ist es reine Willkür und damit ohne jeden Zweifel unrechtmäßig.

Die Auflagen gemäß der von OB Czisch nun selbst angemeldeten Versammlungen an allen Freitagen des restlichen Jahres zwischen 18 und 20 Uhr, sind für Spaziergänger nicht von Bedeutung. Herr Czisch darf sich als Versammlungsleiter seiner eigenen Versammlung selbstverständlich Auflagen auferlegen und Sie als Polizeipräsident dürfen auch gerne kontrollieren und sicherstellen, daß sich Herr Czisch und etwaige Versammlungsteilnehmer seiner Versammlung an diese Auflagen halten.

Über seine eigenen Auflagen seiner eigenen Versammlungen hinaus hat der Bürgermeister aber gewiß nicht das Recht, Artikel 8 und 11 des Grundgesetzes für bestimmte Bürger mit der „falschen Meinung“ außer Kraft zu setzen. Das Recht freier und unschuldiger Bürger, sich zu versammeln und sich im öffentlichen Raum frei zu bewegen, kann keinem Menschen per „Allgemeinverfügung“ genommen werden, da ansonsten der Wesensgehalt dieser Grundrechte angetastet würde (vgl. Artikel 19 GG). Als Grund- und mithin Abwehrrechte gegen den Staat, dürfen diese Rechte nicht willkürlich eingeschränkt, oder gar auf 2 Stunden pro Woche begrenzt werden, wie es OB Czisch hier nun versucht.

Das Bundesverfassungsgericht schreibt hinsichtlich der überragenden Bedeutung von Artikel 8 folgendes:

Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers.
Bundesverfassungsgericht BVerfGE 69, 315 - Brokdorf

Interessant ist es, Herr Weber, daß Sie offenbar von OB Czisch und dem Stadtrat „Prügel“ beziehen, welche dann offenbar Ihr polizeiliches Handeln bestimmt. Deshalb erlaube ich mir zum Schluß nochmals den Hinweis, daß weder der Oberbürgermeister, noch der Stadtrat oder Sie über dem Grundgesetz stehen. Auch die Spaziergänger übrigens nicht, aber deren „Verbrechen“ sind bei Lichte betrachtet höchstens Ordnungswidrigkeiten, während der selbstherrliche und willkürliche Entzug von Grundrechten wohl tatsächlich das schlimmste Verbrechen ist, das man einer Freiheitlich Demokratischen Grundordnung antun kann. Und dem Schreiberling der „Schwäbischen Zeitung“ sei hier mitgeteilt, daß man Menschen weder im Zaun, noch im Zaum hält. Das macht man für gewöhnlich mit Tieren, weshalb sie Ihr entmenschlichendes Wording im Zusammenhang mit friedlichen Grundrechtsträgern überdenken sollten.

Ähnlich äußert sich Ulms Polizeipräsident Bernhard Weber. „Das ist schon interessant“, sagt er. Habe es ja zuletzt immer wieder viele Stimmen in der Stadt gegeben, wonach Verwaltung und Polizei nicht hart genug eingegriffen hätten. „Jetzt macht man es, dann ist auch wieder nicht recht. Allen recht machen geht halt offenbar nicht.“ Wären 300 bis 400 Menschen gekommen und die Polizei wäre nicht in der Lage gewesen, sie im Zaun zu halten, „hätten wir wieder Prügel bekommen.“
Schwäbische Zeitung vom 30.07.2022

Im Folgenden zitiere ich die vier Leitsätze des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum Beschluß in der Sache 1 K 80/22 vom 12.01.2022. Hiermit zur Kenntnis gebracht, werden Sie sich nicht mehr auf Unwissenheit berufen können, sollten Sie die Allgemeinverfügung des Herrn Czisch wider besseres Wissen durchsetzen. Ein präventives Versammlungsverbot, wie es für alle Tage außer Freitag ausgesprochen wurde, ist gemäß diesem Urteil rechtswidrig und nur im Falle eines polizeilichen Notstandes möglich. Die Beweislast für diesen Notstand liegt bei Ihnen. Sollten Sie die Allgemeinverfügung unter Anwendung unmittelbaren Zwanges dennoch durchsetzen, ohne remonstriert zu haben, handeln Sie mit Vorsatz rechtswidrig. Das gilt auch für jeden Beamten der Polizeibehörden.

  1. Der Schutz der Versammlungsfreiheit besteht unabhängig davon, ob die Versammlung anmeldepflichtig ist und dementsprechend angemeldet wird. Er erfasst auch die "veranstalterlose" Versammlung.
  2. Der bloße Verstoß gegen die Anmeldepflicht nach § 14 VersammlG stellt noch keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG dar. Dies gilt auch für solche Versammlungen, die rechtzeitig hätten angemeldet werden können oder bei denen die Anmeldung aus Nachlässigkeit oder plangemäß überhaupt unterlassen worden ist.
  3. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, kann zum Zweck des Infektionsschutzes grundsätzlich auch ein Versammlungsverbot verhängt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen, und dass der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in die Versammlungsfreiheit auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris).
  4. Ein präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung, welches auch friedliche Versammlungen erfasst, darf nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands erlassen werden.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 12.01.2022 1 K 80/22

Abschließend sei Ihnen mitgeteilt, daß es an dieser Stelle gar nicht mehr um den Grund geht, weshalb die Menschen auf die Straße gehen. Sie und Herr Czisch stehen gerade an dem Punkt, wo Sie sich entscheiden müssen, ob Sie Demokraten sein wollen und hinter der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung stehen, oder ob Sie die Grundrechte der Menschen als lästige Beschränkung Ihrer Handlungsfreiheit betrachten und einen Polizeistaat haben wollen. Ulms Bürger werden sehr genau hinsehen, wie Sie sich entscheiden.

 Update 08.08.2022   Diese E-Mail ging heute an die Polizeidienststellen in Ulm:

Sehr geehrter Herr Polizeipräsident,

am Montag, dem 08.08.2022 befand ich mich auf dem Rathausplatz und hatte ein Schild auf dem Rücken, auf dem ich meine Meinung friedlich und still kundtat. Ich ging völlig allein auf dem Platz auf und ab und war definitiv keine Versammlung. Das Antikonflikt-Team kam mit drei Mann auf mich zu und stellte mich vor die Wahl, entweder das Schild abzunehmen oder den Platz zu verlassen, da hier und heute laut Allgemeinverfügung keine Versammlung gestattet wäre.

Ich entgegnete, daß ich als Einzelperson keine Versammlung darstelle. Die Polizistin konterte, man habe mich beobachtet, wie ich kurz mit anderen Leuten gesprochen habe, die im Straßencafe saßen und der Polizei bereits bekannt wären. Ich hielt dem entgegen, daß ich zwar kurz mit Bekannten gesprochen habe, mich aber weder zu ihnen gesetzt habe, noch mit ihnen gemeinsam auf dem Platz umher gegangen bin. Das ließ man partout nicht gelten und behauptete stur, daß hier Versammlungen verboten wären.

Daraufhin konfrontierte ich die Polizisten mit der Tatsache, daß die Allgemeinverfügung laut Aussage der Stadt kein Versammlungsverbot darstelle. Den Beweis wollte ich umgehend erbringen und bot an, ihnen die entsprechende Stelle im Internet auf der Plattform „Frag den Staat“ zu zeigen. Das wurde ohne Begründung rigoros abgelehnt.

Ich fragte sodann, ob denn laut Allgemeinverfügung auch Artikel 5 des Grundgesetzes außer Kraft gesetzt wäre. Ein junger kahlköpfiger Mann vom Antikonfliktteam verlangte daraufhin, daß ich ihm Artikel 5 GG wortwörtlich auf Punkt und Komma zitieren solle und wenn ich das nicht könne, bräuchte ich mich auch nicht darauf berufen. Diese Stelle der Unterhaltung fand ich besonders interessant, weil sich mir hier die Frage stellt, wie geeignet dieser Polizist für den Polizeidienst ist, wenn er dem Souverän die Grundrechte nur zugestehen will, wenn er sie aus dem Stand heraus wortwörtlich zitieren kann.

Angesichts dieser aufschlußreichen Unterhaltung habe ich nun folgende Frage: Wer lügt jetzt hier oder wer hat die Allgemeinverfügung nicht richtig verstanden? Die Polizei der Stadt Ulm oder die Stadt Ulm selbst? Ein Bürger hatte auf der Plattform „Frag den Staat“ die Frage gestellt :

Wer hat das Verbot für Spaziergänge am Montag und Freitag 17:30 bis 21:30 ausgesprochen und mit welcher rechtlicher Begründung?

Die Stadt Ulm antwortete am 04.08.2022:

Ein Versammlungsverbot wurde von der Stadt Ulm zu keiner Zeit ausgesprochen.

Mit freundlichen Grüßen ...

[Screenshot]

 Update 10.08.2022   Unerwartet hat die Polizei geantwortet.

Sehr geehr [...],

im Auftrag von Herrn Polizeipräsident Weber antworte ich gerne auf Ihre E-Mail vom 08.08.2022:

In welchem Verhältnis die beiden Freiheitsrechte (Art. 5 GG und Art. 8 GG) stehen, wird auch in der Literatur sehr kontrovers diskutiert. Im Ergebnis war es am 08.08.2022 aber so, dass Sie Ihr mitgebrachtes Schild zeigen konnten.

Zu den Ausführungen den Beamten betreffend kann ich Ihnen mitteilen, dass die Diskussion über den Inhalt des Art. 5 GG dazu dienen sollte, ein gemeinsames Verständnis und damit eine gleiche Diskussionsgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus ist die Aussage der Stadt Ulm zutreffend, wonach kein Versammlungsverbot bestehe, allerdings unangemeldete Spaziergänge untersagt seien, was hier der Fall gewesen wäre.
Polizei Ulm

So leid es mir für den Beamten auch tut, konnte ich einer Erwiederung nicht widerstehen:

Sehr geehrter Herr [...], vielen Dank für Ihre Antwort. Zum Einen gehe ich davon aus, daß der junge Polizist gar nicht wußte, was in Artikel 5 GG steht und er deshalb von mir über den Inhalt in Kenntnis gesetzt werden wollte, weil es ihm peinlich war. Und das erschreckt mich. Offenbar waren alle drei Beamten auch nicht in der Lage, die Allgemeinverfügung richtig zu verstehen, denn mir wurde explizit und wörtlich gesagt, daß hier keine Versammlung stattfinden dürfe.

Zweitens möchte ich anmerken, daß wenn die Allgemeinverfügung derart mit Worten jongliert, daß selbst die Polizei sie nicht versteht, in diesem Fall (mindestens!) die drei Beamten vom Anti-Konflikt-Team, dann gehört sie in die Mülltonne, weil Normalbürger sie erst recht nicht verstehen werden. Aber dies ist ja in diesem Fall gewollt, nicht wahr? Kreative Wortdefinitionen, Gleichsetzung . von Versammlungen und Spaziergängen (in der Allgemeinverfügung „Spaziergang“ genannt), obwohl das Versammlungsgesetz zwischen diesen beiden Wahrnehmungsformen von Artikel 8 GG hinsichtlich Zulässigkeit / Verbot rechtlich nicht unterscheidet. Ich weise Sie deshalb noch einmal darauf hin, daß diese Allgemeinverfügung dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2022 mit dem Zeichen 1 K 80/22 zuwiderläuft, welches klipp und klar feststellt, daß Versammlungen (und damit sind gemäß dem Versammlungsgesetz auch Aufzüge gemeint) ohne die Ausrufung eines polizeilichen Notstandes nicht verboten werden dürfen.

Außerdem finde ich es höchst befremdlich, wenn Polizeibeamte, wenn sie auf ihre widerrechtliche Handlung (hier Platzverweis) angesprochen werden, nicht an der (von mir angebotenen) Aufklärung des Sachverhalts interessiert sind, da sie nach dem Beamtengesetz §36 sogar verpflichtet wären, sich zu informieren und persönlich haften, wenn sie strafbar oder ordnungswidrig handeln. Daß mich im konkreten Fall die drei Polizisten am Ende gewähren ließen, spielt dabei keine Rolle und war wohl einzig dem Umstand geschuldet, daß zu viele Menschen auf dem Platz waren. Im Übrigen gilt §36 BeamtStG (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit) auch für Sie und Herrn Polizeipräsident Weber.

Mit freundlichen Grüßen ...

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